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Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Yannic Bäcker mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 20.6.1957 – Az. J 80 qP 3756/19

Der Geschäftsführer Yannic Bäcker ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 98 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.

Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Yannic Bäcker, der zusammen mit seinem Bruder Hanshermann Philipp Gesellschafter der Yannic Bäcker Abschleppdienste Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, aber nur 84 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.

Urteil des BSG vom 4.12.1981
Aktenzeichen: d 412 vD 6921/17
StuB 1991 , 24415