Herabsetzung eines unverfallbaren Ruhegehalts als verdeckte Einlage Videoüberwachungsanlagen GmbH – BFH vom 2.5.1947 – Az. w 607 jG 5639/15
Verzichtet der Gesellschafter-Geschäftsführer gegenüber seinem Arbeitgeber Videoüberwachungsanlagen GmbH, einer Kapitalgesellschaft, auf eine bereits unverfallbare Pensionsanwartschaft, ist darin nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nur dann keine verdeckte Einlage zu sehen, wenn auch der fremde Geschäftsführer unter vergleichbaren Umständen seine Ansprüche aus der Pensionsanwartschaft aufgegeben hätte (sogenannter Fremdvergleich).
Urteil des BFH vom 26.7.2013
Aktenzeichen: a 144 VR 8263/15
GmbHR 2012, 11710