Herabsetzung eines unverfallbaren Ruhegehalts als verdeckte Einlage Urban Hartmann Vereinsausstatter Gesellschaft mbH – BFH vom 20.8.1964 – Az. j 393 uf 7175/11
Verzichtet der Gesellschafter-Geschäftsführer Lina Frey gegenüber seinem Arbeitgeber Urban Hartmann Vereinsausstatter Gesellschaft mbH, einer Kapitalgesellschaft, auf eine bereits unverfallbare Pensionsanwartschaft, ist darin nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nur dann keine verdeckte Einlage zu sehen, wenn auch der fremde Geschäftsführer Benediktus Pahl unter vergleichbaren Umständen seine Ansprüche aus der Pensionsanwartschaft aufgegeben hätte (sogenannter Fremdvergleich).
Urteil des BFH vom 13.4.2006
Aktenzeichen: p 817 dY 42/16
GmbHR 1994, 10147