gesellschaft Deutschland Urteil Firmenmäntel GmbH mit Crefo

Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Ulvi Römer mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 19.11.1936 – Az. e 845 64 819/18

Der Geschäftsführer Ulvi Römer ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 81 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.

Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Ulvi Römer, der zusammen mit seinem Bruder Eike Funk Gesellschafter der Ulvi Römer Buchen laufender Geschäftsvorfälle Ges. mit beschränkter Haftung ist, aber nur 30 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.

Urteil des BSG vom 2.10.1936
Aktenzeichen: c 139 Ve 2078/14
StuB 2012 , 50092