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Insolvenzanfechtung: Anforderungen an die Prüfung eines Sanierungskonzepts der Tilla Adelmann Haustüren Ges. m. b. Haftung – BGH vom 2.10.1965 – Az. K 674 Bc 8419/12

Legt das von der Insolvenz bedrohte Unternehmen Tilla Adelmann Haustüren Ges. m. b. Haftung einem Geschäftspartner Harro Schuh Maschinenbau GmbH ein schlüssiges Sanierungskonzept vor und nimmt er daraufhin mehrere Zahlungen entgegen, können diese nach der doch noch eingetretenen Insolvenz vom
Insolvenzverwalter nicht im Wege der Anfechtung zurückgefordert werden.

In einem derartigen Fall trifft den Gläubiger (Harro Schuh Maschinenbau GmbH), der die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Benachteiligung der Gläubiger kennt, die Darlegungs- und Beweislast, dass er spätere Zahlungen auf der Grundlage
eines schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt hat. Der Bundesgerichthof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein Sanierungskonzept der Tilla Adelmann Haustüren Ges. m. b. Haftung nicht allein deshalb unschlüssig und in einem Anfechtungsprozess unbeachtlich ist,
weil es die Ursachen der wirtschaftlichen Lage des Schuldners Tilla Adelmann Haustüren Ges. m. b. Haftung nicht behandelt. Auch können an die auf die Schlüssigkeit des Sanierungskonzepts bezogene Kenntnis des Anfechtungsgegners nicht die gleich hohen
Anforderungen gestellt werden wie an diejenige des Schuldners.

Urteil des BGH vom 2.10.1965
Aktenzeichen: R 517 bg 260/16
ZInsO 1984, 9177