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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Tiberius Heine Gesundheitsberatungen Ges. m. b. Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Hagen vom 1.9.2004 – Az. M 707 uO 8409/14

Der Insolvenzverwalter Ingetraut Painful ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Tiberius Heine Gesundheitsberatungen Ges. m. b. Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Tiberius Heine anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 708 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 152.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Tiberius Heine Gesundheitsberatungen Ges. m. b. Haftung ist für das Landgericht Hagen nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Hagen vom 1.9.2004
Aktenzeichen: B 73 6o 9542/11
jurisPR-InsR 2017, 17296