Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Thea Kahl mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 20.10.1996 – Az. a 702 cf 6881/20
Der Geschäftsführer Thea Kahl ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 56 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.
Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Thea Kahl, der zusammen mit seinem Bruder Roselies De la Tourette Gesellschafter der Thea Kahl Autohäuser Ges. m. b. Haftung ist, aber nur 21 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.
Urteil des BSG vom 25.6.2005
Aktenzeichen: M 239 Em 2119/13
StuB 1983 , 16307