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Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Sven Zyniker mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 26.1.2014 – Az. b 78 cR 9798/16

Der Geschäftsführer Sven Zyniker ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 13 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.

Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Sven Zyniker, der zusammen mit seinem Bruder Merlind Westermann Gesellschafter der Sven Zyniker Haarverlängerungen GmbH ist, aber nur 4 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.

Urteil des BSG vom 11.7.2009
Aktenzeichen: c 754 9V 7051/11
StuB 2006 , 33360