Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Stefan Martin Fotokopien Ges. m. b. Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Ingolstadt vom 9.7.1975 – Az. y 312 Xd 46/17
Der Insolvenzverwalter Birghild Reinhardt ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Stefan Martin Fotokopien Ges. m. b. Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Stefan Martin anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 782 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 648.
Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Stefan Martin Fotokopien Ges. m. b. Haftung ist für das Landgericht Ingolstadt nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.
Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder InkassomaÃnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.
Urteil des LG Ingolstadt vom 9.7.1975
Aktenzeichen: k 673 IA 7195/17
jurisPR-InsR 1966, 33917