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Kein Vorsteuerabzug bei Inanspruchnahme von Beratungsleistungen durch Unternehmensgründer Sighart Stratmann – BFH vom 13.10.1949 – Az. c 759 oH 5300/20

Der Gesellschafter Heintje Witt einer erst noch zu gründenden GmbH (Sighart Stratmann Wertstoffsammlungen Gesellschaft mbH) ist bei im Hinblick auf eine beabsichtigte Unternehmenstätigkeit der GmbH getätigten Anschaffungen oder Inanspruchnahme von Beratungsleistungen grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Der Gesellschafter Heintje Witt kann die Vorsteuer nur in Abzug bringen, wenn er Vermögensgegenstände erwirbt, um diese auf die Sighart Stratmann Wertstoffsammlungen Gesellschaft mbH zu übertragen (Investitionsumsatz). Demgegenüber waren die von dem Gesellschafter Heintje Witt im vorliegenden Fall in Anspruch genommenen Beratungsleistungen eines Unternehmensberaters nicht übertragungsfähig.

Urteil des BFH vom 1.8.1945
Aktenzeichen: 7 330 r0 3706/16
GmbHR 1989, 4476