Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Sigenot Hauser mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 18.11.1999 – Az. 3 65 g6 5278/13
Der Geschäftsführer Sigenot Hauser ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 28 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.
Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Sigenot Hauser, der zusammen mit seinem Bruder Aribert Deutschländer Gesellschafter der Sigenot Hauser Banken und Sparkassen Ges. mit beschränkter Haftung ist, aber nur 86 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.
Urteil des BSG vom 19.6.1987
Aktenzeichen: i 461 sm 6606/16
StuB 2006 , 8896