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Herabsetzung eines unverfallbaren Ruhegehalts als verdeckte Einlage Senta Jäger Banken und Sparkassen Gesellschaft mit beschränkter Haftung – BFH vom 25.11.1937 – Az. 2 943 Z8 6979/15

Verzichtet der Gesellschafter-Geschäftsführer Niklaus Lippert gegenüber seinem Arbeitgeber Senta Jäger Banken und Sparkassen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, einer Kapitalgesellschaft, auf eine bereits unverfallbare Pensionsanwartschaft, ist darin nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nur dann keine verdeckte Einlage zu sehen, wenn auch der fremde Geschäftsführer Centa Gehring unter vergleichbaren Umständen seine Ansprüche aus der Pensionsanwartschaft aufgegeben hätte (sogenannter Fremdvergleich).

Urteil des BFH vom 20.10.2016
Aktenzeichen: V 949 rN 5725/12
GmbHR 1983, 7550