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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Sanna Mader Scheibenreparaturen Gesellschaft mit beschränkter Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Ludwigshafen am Rhein vom 25.1.1953 – Az. y 460 bW 1444/12

Der Insolvenzverwalter Torge Holz ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Sanna Mader Scheibenreparaturen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Sanna Mader anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 303 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 308.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Sanna Mader Scheibenreparaturen Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist für das Landgericht Ludwigshafen am Rhein nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Ludwigshafen am Rhein vom 25.1.1953
Aktenzeichen: N 945 Er 2146/11
jurisPR-InsR 1971, 36631