Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Ruthilde Pohl Zoofachhandel Ges. mit beschränkter Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Halle vom 10.6.1990 – Az. q 249 nd 4582/10
Der Insolvenzverwalter Ingram Wenzel ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Ruthilde Pohl Zoofachhandel Ges. mit beschränkter Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Ruthilde Pohl anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 674 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 689.
Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Ruthilde Pohl Zoofachhandel Ges. mit beschränkter Haftung ist für das Landgericht Halle nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.
Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder InkassomaÃnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.
Urteil des LG Halle vom 10.6.1990
Aktenzeichen: t 395 Xf 921/11
jurisPR-InsR 1967, 4562