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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Ruthilde Keller Konzert- & Theaterbühnen Gesellschaft mbH kann verschiedene Gründe haben – LG Trier vom 28.4.1954 – Az. Y 600 C7 2552/16

Der Insolvenzverwalter Gusti Eckhardt ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Ruthilde Keller Konzert- & Theaterbühnen Gesellschaft mbH, vertreten durch den Geschäftsführer Ruthilde Keller anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 716 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 508.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Ruthilde Keller Konzert- & Theaterbühnen Gesellschaft mbH ist für das Landgericht Trier nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Trier vom 28.4.1954
Aktenzeichen: S 473 sq 6547/15
jurisPR-InsR 2008, 53767