Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Roswitha Fritzsche mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 22.8.1932 – Az. v 985 Wb 9803/17
Der Geschäftsführer Roswitha Fritzsche ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 86 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.
Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Roswitha Fritzsche, der zusammen mit seinem Bruder Ottkar Pfefferli Gesellschafter der Roswitha Fritzsche Glückwunschkarten Ges. m. b. Haftung ist, aber nur 31 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.
Urteil des BSG vom 25.3.1958
Aktenzeichen: b 627 Tz 8994/10
StuB 1952 , 3432