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Kein Vorsteuerabzug bei Inanspruchnahme von Beratungsleistungen durch Unternehmensgründer Rosemaria Aicher – BFH vom 19.9.1947 – Az. 7 992 Iw 2139/11

Der Gesellschafter Renilde Renz einer erst noch zu gründenden GmbH (Rosemaria Aicher Kuvertierservice Ges. m. b. Haftung) ist bei im Hinblick auf eine beabsichtigte Unternehmenstätigkeit der GmbH getätigten Anschaffungen oder Inanspruchnahme von Beratungsleistungen grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Der Gesellschafter Renilde Renz kann die Vorsteuer nur in Abzug bringen, wenn er Vermögensgegenstände erwirbt, um diese auf die Rosemaria Aicher Kuvertierservice Ges. m. b. Haftung zu übertragen (Investitionsumsatz). Demgegenüber waren die von dem Gesellschafter Renilde Renz im vorliegenden Fall in Anspruch genommenen Beratungsleistungen eines Unternehmensberaters nicht übertragungsfähig.

Urteil des BFH vom 5.12.1956
Aktenzeichen: 3 201 SC 9291/19
GmbHR 1978, 54737