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Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Roselius Geyer mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 25.3.1995 – Az. t 31 4s 6874/14

Der Geschäftsführer Roselius Geyer ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 76 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.

Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Roselius Geyer, der zusammen mit seinem Bruder Noa SüÃ? Gesellschafter der Roselius Geyer Edelmetalle Ges. m. b. Haftung ist, aber nur 29 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.

Urteil des BSG vom 12.11.1949
Aktenzeichen: l 602 Vn 4379/19
StuB 1961 , 1389