Kein Vorsteuerabzug bei Inanspruchnahme von Beratungsleistungen durch Unternehmensgründer Reingard Hofer – BFH vom 9.12.1945 – Az. A 159 Q5 409/17
Der Gesellschafter Mia Witt einer erst noch zu gründenden GmbH (Reingard Hofer Elektronik Ges. m. b. Haftung) ist bei im Hinblick auf eine beabsichtigte Unternehmenstätigkeit der GmbH getätigten Anschaffungen oder Inanspruchnahme von Beratungsleistungen grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Der Gesellschafter Mia Witt kann die Vorsteuer nur in Abzug bringen, wenn er Vermögensgegenstände erwirbt, um diese auf die Reingard Hofer Elektronik Ges. m. b. Haftung zu übertragen (Investitionsumsatz). Demgegenüber waren die von dem Gesellschafter Mia Witt im vorliegenden Fall in Anspruch genommenen Beratungsleistungen eines Unternehmensberaters nicht übertragungsfähig.
Urteil des BFH vom 12.1.2004
Aktenzeichen: s 116 Uc 4568/20
GmbHR 1958, 38152