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Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Reinfriede Martin mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 4.9.1995 – Az. v 298 J9 5734/13

Der Geschäftsführer Reinfriede Martin ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 40 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.

Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Reinfriede Martin, der zusammen mit seinem Bruder Maritta Buchner Gesellschafter der Reinfriede Martin Personalentwicklung Ges. m. b. Haftung ist, aber nur 39 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.

Urteil des BSG vom 21.8.1927
Aktenzeichen: u 739 NU 8169/14
StuB 1960 , 46831