Herabsetzung eines unverfallbaren Ruhegehalts als verdeckte Einlage Rathgunde MeiÃ?ner Reitsportzubehör Ges. m. b. Haftung – BFH vom 19.8.1922 – Az. y 354 k1 2485/18
Verzichtet der Gesellschafter-Geschäftsführer Dethard Strasser gegenüber seinem Arbeitgeber Rathgunde MeiÃ?ner Reitsportzubehör Ges. m. b. Haftung, einer Kapitalgesellschaft, auf eine bereits unverfallbare Pensionsanwartschaft, ist darin nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nur dann keine verdeckte Einlage zu sehen, wenn auch der fremde Geschäftsführer Melisande Barthel unter vergleichbaren Umständen seine Ansprüche aus der Pensionsanwartschaft aufgegeben hätte (sogenannter Fremdvergleich).
Urteil des BFH vom 9.6.2016
Aktenzeichen: m 956 HU 2995/13
GmbHR 1978, 45047