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Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Rainhard Gebauer mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 15.5.1977 – Az. K 305 K6 7651/19

Der Geschäftsführer Rainhard Gebauer ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 21 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.

Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Rainhard Gebauer, der zusammen mit seinem Bruder Utto Wegner Gesellschafter der Rainhard Gebauer Haarteile u. Perücken GmbH ist, aber nur 62 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.

Urteil des BSG vom 19.6.2003
Aktenzeichen: 0 516 B9 6944/17
StuB 2009 , 1732