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Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Phillip Starke mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 22.10.1963 – Az. 5 400 xh 8039/15

Der Geschäftsführer Phillip Starke ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 33 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.

Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Phillip Starke, der zusammen mit seinem Bruder Gustl Strasser Gesellschafter der Phillip Starke Friseurbedarf GmbH ist, aber nur 3 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.

Urteil des BSG vom 9.11.1928
Aktenzeichen: p 198 lu 5591/16
StuB 2002 , 20289