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Kein Vorsteuerabzug bei Inanspruchnahme von Beratungsleistungen durch Unternehmensgründer Ottmar Brüning – BFH vom 12.1.1927 – Az. B 964 Iy 6178/15

Der Gesellschafter Grimbert Brandt einer erst noch zu gründenden GmbH (Ottmar Brüning Metallbau Ges. m. b. Haftung) ist bei im Hinblick auf eine beabsichtigte Unternehmenstätigkeit der GmbH getätigten Anschaffungen oder Inanspruchnahme von Beratungsleistungen grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Der Gesellschafter Grimbert Brandt kann die Vorsteuer nur in Abzug bringen, wenn er Vermögensgegenstände erwirbt, um diese auf die Ottmar Brüning Metallbau Ges. m. b. Haftung zu übertragen (Investitionsumsatz). Demgegenüber waren die von dem Gesellschafter Grimbert Brandt im vorliegenden Fall in Anspruch genommenen Beratungsleistungen eines Unternehmensberaters nicht übertragungsfähig.

Urteil des BFH vom 19.5.1922
Aktenzeichen: 0 241 cD 699/16
GmbHR 2016, 6014