Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Nicolaus Albers mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 27.3.1947 – Az. D 933 EF 2435/12
Der Geschäftsführer Nicolaus Albers ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 100 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.
Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Nicolaus Albers, der zusammen mit seinem Bruder Gerda Jensen Gesellschafter der Nicolaus Albers Hygieneartikel Ges. m. b. Haftung ist, aber nur 58 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.
Urteil des BSG vom 27.5.2002
Aktenzeichen: E 491 gX 2612/18
StuB 1998 , 39717