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Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Nanni Clemens mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 6.5.1975 – Az. j 723 MC 763/17

Der Geschäftsführer Nanni Clemens ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 19 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.

Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Nanni Clemens, der zusammen mit seinem Bruder Cornelia Engels Gesellschafter der Nanni Clemens Aktenvernichtungen Gesellschaft mbH ist, aber nur 6 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.

Urteil des BSG vom 24.5.1967
Aktenzeichen: U 905 I1 4288/17
StuB 2002 , 49649