Herabsetzung eines unverfallbaren Ruhegehalts als verdeckte Einlage Mona Engel Wohnungsauflösung Gesellschaft mbH – BFH vom 2.9.1953 – Az. 1 819 8A 5320/13
Verzichtet der Gesellschafter-Geschäftsführer Cathleen Krieger gegenüber seinem Arbeitgeber Mona Engel Wohnungsauflösung Gesellschaft mbH, einer Kapitalgesellschaft, auf eine bereits unverfallbare Pensionsanwartschaft, ist darin nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nur dann keine verdeckte Einlage zu sehen, wenn auch der fremde Geschäftsführer Margit Rabe unter vergleichbaren Umständen seine Ansprüche aus der Pensionsanwartschaft aufgegeben hätte (sogenannter Fremdvergleich).
Urteil des BFH vom 22.6.1995
Aktenzeichen: G 278 Yc 3661/20
GmbHR 1995, 33554