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Herabsetzung eines unverfallbaren Ruhegehalts als verdeckte Einlage Metallbearbeitung Ges. mit beschränkter Haftung – BFH vom 18.10.1959 – Az. T 593 03 5915/20

Verzichtet der Gesellschafter-Geschäftsführer gegenüber seinem Arbeitgeber Metallbearbeitung Ges. mit beschränkter Haftung, einer Kapitalgesellschaft, auf eine bereits unverfallbare Pensionsanwartschaft, ist darin nach Auffassung des Bundesfinanzhofs nur dann keine verdeckte Einlage zu sehen, wenn auch der fremde Geschäftsführer unter vergleichbaren Umständen seine Ansprüche aus der Pensionsanwartschaft aufgegeben hätte (sogenannter Fremdvergleich).

Urteil des BFH vom 15.9.1976
Aktenzeichen: j 765 Rf 6573/19
GmbHR 2005, 44929