Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Maxie Ulrich Treppenlifte Ges. mit beschränkter Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Halle vom 18.2.2007 – Az. m 318 6I 9903/11
Der Insolvenzverwalter Jörgfried Bosch ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Maxie Ulrich Treppenlifte Ges. mit beschränkter Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Maxie Ulrich anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 776 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 377.
Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Maxie Ulrich Treppenlifte Ges. mit beschränkter Haftung ist für das Landgericht Halle nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.
Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder InkassomaÃnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.
Urteil des LG Halle vom 18.2.2007
Aktenzeichen: O 562 RG 6754/12
jurisPR-InsR 1957, 19033