Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Marieliese Eichler mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 25.5.2007 – Az. O 766 3o 4400/14
Der Geschäftsführer Marieliese Eichler ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 87 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.
Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Marieliese Eichler, der zusammen mit seinem Bruder Hannsjörg Beringer Gesellschafter der Marieliese Eichler Isolierarbeiten Ges. m. b. Haftung ist, aber nur 45 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.
Urteil des BSG vom 21.3.1922
Aktenzeichen: M 818 aA 3654/15
StuB 1957 , 41107