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Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Malte Peter mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 14.1.1965 – Az. R 327 3P 9634/14

Der Geschäftsführer Malte Peter ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 53 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.

Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Malte Peter, der zusammen mit seinem Bruder Burckhardt Heim Gesellschafter der Malte Peter Personaldienstleistungen Gesellschaft mbH ist, aber nur 29 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.

Urteil des BSG vom 12.6.1939
Aktenzeichen: j 937 Ft 7823/18
StuB 2014 , 57018