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Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Luitpold Rahn mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 2.10.1977 – Az. S 948 k6 3757/13

Der Geschäftsführer Luitpold Rahn ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 40 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.

Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Luitpold Rahn, der zusammen mit seinem Bruder Hartwald Christiansen Gesellschafter der Luitpold Rahn Schlossereien Gesellschaft mbH ist, aber nur 72 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.

Urteil des BSG vom 20.11.1960
Aktenzeichen: r 320 gp 3698/17
StuB 1956 , 38190