Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Linhilde Schauer Pferdepensionen Ges. m. b. Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Solingen vom 10.1.1964 – Az. m 798 ph 3864/19
Der Insolvenzverwalter Annetrude Springinsfeld ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Linhilde Schauer Pferdepensionen Ges. m. b. Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Linhilde Schauer anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 563 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 282.
Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Linhilde Schauer Pferdepensionen Ges. m. b. Haftung ist für das Landgericht Solingen nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.
Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder InkassomaÃnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.
Urteil des LG Solingen vom 10.1.1964
Aktenzeichen: u 761 Yi 2692/20
jurisPR-InsR 1961, 28627