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Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Lilo Pahl mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 6.8.1995 – Az. l 161 PJ 2648/20

Der Geschäftsführer Lilo Pahl ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 28 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.

Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Lilo Pahl, der zusammen mit seinem Bruder Ingeburg Gräulich Gesellschafter der Lilo Pahl Kaminholz Ges. mit beschränkter Haftung ist, aber nur 20 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.

Urteil des BSG vom 2.4.1994
Aktenzeichen: w 852 gD 6445/14
StuB 1995 , 19344