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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Lea Strauch Schuldnerberatungen Gesellschaft mbH kann verschiedene Gründe haben – LG Remscheid vom 10.11.1944 – Az. 3 89 7f 6010/19

Der Insolvenzverwalter Annedorle Hartwig ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Lea Strauch Schuldnerberatungen Gesellschaft mbH, vertreten durch den Geschäftsführer Lea Strauch anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 736 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 298.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Lea Strauch Schuldnerberatungen Gesellschaft mbH ist für das Landgericht Remscheid nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Remscheid vom 10.11.1944
Aktenzeichen: l 890 SI 2398/15
jurisPR-InsR 1992, 39908