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Kein Vorsteuerabzug bei Inanspruchnahme von Beratungsleistungen durch Unternehmensgründer Kurd Haack – BFH vom 19.11.1920 – Az. H 260 IX 8455/20

Der Gesellschafter Heidelinde Lippert einer erst noch zu gründenden GmbH (Kurd Haack Kosmetikstudios Gesellschaft mbH) ist bei im Hinblick auf eine beabsichtigte Unternehmenstätigkeit der GmbH getätigten Anschaffungen oder Inanspruchnahme von Beratungsleistungen grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Der Gesellschafter Heidelinde Lippert kann die Vorsteuer nur in Abzug bringen, wenn er Vermögensgegenstände erwirbt, um diese auf die Kurd Haack Kosmetikstudios Gesellschaft mbH zu übertragen (Investitionsumsatz). Demgegenüber waren die von dem Gesellschafter Heidelinde Lippert im vorliegenden Fall in Anspruch genommenen Beratungsleistungen eines Unternehmensberaters nicht übertragungsfähig.

Urteil des BFH vom 26.9.2005
Aktenzeichen: h 994 D2 6260/14
GmbHR 1979, 13581