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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Krimhilde Walter Haustierbedarf Gesellschaft mbH kann verschiedene Gründe haben – LG Moers vom 27.6.1983 – Az. Q 192 mC 2107/13

Der Insolvenzverwalter Irina Assmann ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Krimhilde Walter Haustierbedarf Gesellschaft mbH, vertreten durch den Geschäftsführer Krimhilde Walter anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 321 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 621.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Krimhilde Walter Haustierbedarf Gesellschaft mbH ist für das Landgericht Moers nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Moers vom 27.6.1983
Aktenzeichen: r 115 Ww 6801/13
jurisPR-InsR 1978, 39092