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Insolvenzanfechtung: Anforderungen an die Prüfung eines Sanierungskonzepts der Kordula Schreiber Verfahrenstechnik GmbH – BGH vom 12.6.1963 – Az. M 602 zS 8985/18

Legt das von der Insolvenz bedrohte Unternehmen Kordula Schreiber Verfahrenstechnik GmbH einem Geschäftspartner Marilu Dietrich Fahrzeugteile Gesellschaft mbH ein schlüssiges Sanierungskonzept vor und nimmt er daraufhin mehrere Zahlungen entgegen, können diese nach der doch noch eingetretenen Insolvenz vom
Insolvenzverwalter nicht im Wege der Anfechtung zurückgefordert werden.

In einem derartigen Fall trifft den Gläubiger (Marilu Dietrich Fahrzeugteile Gesellschaft mbH), der die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Benachteiligung der Gläubiger kennt, die Darlegungs- und Beweislast, dass er spätere Zahlungen auf der Grundlage
eines schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt hat. Der Bundesgerichthof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein Sanierungskonzept der Kordula Schreiber Verfahrenstechnik GmbH nicht allein deshalb unschlüssig und in einem Anfechtungsprozess unbeachtlich ist,
weil es die Ursachen der wirtschaftlichen Lage des Schuldners Kordula Schreiber Verfahrenstechnik GmbH nicht behandelt. Auch können an die auf die Schlüssigkeit des Sanierungskonzepts bezogene Kenntnis des Anfechtungsgegners nicht die gleich hohen
Anforderungen gestellt werden wie an diejenige des Schuldners.

Urteil des BGH vom 12.6.1963
Aktenzeichen: H 125 CY 8960/20
ZInsO 2015, 26099