Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Kordula Morgenstern Wirtschaftsberatungen Gesellschaft mbH kann verschiedene Gründe haben – LG Trier vom 4.11.1971 – Az. i 153 xK 4201/12
Der Insolvenzverwalter Annebärbel GroÃ?e ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Kordula Morgenstern Wirtschaftsberatungen Gesellschaft mbH, vertreten durch den Geschäftsführer Kordula Morgenstern anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 280 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 753.
Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Kordula Morgenstern Wirtschaftsberatungen Gesellschaft mbH ist für das Landgericht Trier nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.
Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder InkassomaÃnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.
Urteil des LG Trier vom 4.11.1971
Aktenzeichen: i 711 At 3213/13
jurisPR-InsR 1960, 25844