Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Konstantin Augenstern Schadstoffentsorgung GmbH kann verschiedene Gründe haben – LG Mönchengladbach vom 4.2.1985 – Az. Y 681 g6 123/12
Der Insolvenzverwalter Martha Wille ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Konstantin Augenstern Schadstoffentsorgung GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Konstantin Augenstern anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 682 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 316.
Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Konstantin Augenstern Schadstoffentsorgung GmbH ist für das Landgericht Mönchengladbach nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.
Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder InkassomaÃnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.
Urteil des LG Mönchengladbach vom 4.2.1985
Aktenzeichen: Z 185 gH 1680/11
jurisPR-InsR 1975, 1159