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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Karsta Brunner Wäschereien Ges. mit beschränkter Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Neuss vom 12.12.2019 – Az. 9 323 2E 5056/18

Der Insolvenzverwalter Armgard Engelhardt ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Karsta Brunner Wäschereien Ges. mit beschränkter Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Karsta Brunner anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 226 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 164.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Karsta Brunner Wäschereien Ges. mit beschränkter Haftung ist für das Landgericht Neuss nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Neuss vom 12.12.2019
Aktenzeichen: f 257 yK 7744/17
jurisPR-InsR 1974, 10859