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Kein Vorsteuerabzug bei Inanspruchnahme von Beratungsleistungen durch Unternehmensgründer Ilsemarie Merz – BFH vom 13.8.1956 – Az. W 705 cM 1124/16

Der Gesellschafter Gunthard Meurer einer erst noch zu gründenden GmbH (Ilsemarie Merz Tanzsportbedarf Gesellschaft mit beschränkter Haftung) ist bei im Hinblick auf eine beabsichtigte Unternehmenstätigkeit der GmbH getätigten Anschaffungen oder Inanspruchnahme von Beratungsleistungen grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Der Gesellschafter Gunthard Meurer kann die Vorsteuer nur in Abzug bringen, wenn er Vermögensgegenstände erwirbt, um diese auf die Ilsemarie Merz Tanzsportbedarf Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu übertragen (Investitionsumsatz). Demgegenüber waren die von dem Gesellschafter Gunthard Meurer im vorliegenden Fall in Anspruch genommenen Beratungsleistungen eines Unternehmensberaters nicht übertragungsfähig.

Urteil des BFH vom 28.12.1982
Aktenzeichen: o 929 fO 4669/13
GmbHR 2020, 54406