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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Hundeschulen Gesellschaft mbH kann verschiedene Gründe haben – LG Magdeburg vom 8.1.2004 – Az. E 704 Fq 550/20

Der Insolvenzverwalter ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Hundeschulen Gesellschaft mbH, vertreten durch den Geschäftsführer anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 692 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 593.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Hundeschulen Gesellschaft mbH ist für das Landgericht Magdeburg nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomassnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Magdeburg vom 8.1.2004
Aktenzeichen: U 894 ro 9788/16
jurisPR-InsR 1960, 30489