Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Hippolytus Haller Stahlwaren Ges. m. b. Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Trier vom 16.12.1985 – Az. 3 710 bI 5493/18
Der Insolvenzverwalter Bärbele Hermes ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Hippolytus Haller Stahlwaren Ges. m. b. Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Hippolytus Haller anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 537 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 605.
Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Hippolytus Haller Stahlwaren Ges. m. b. Haftung ist für das Landgericht Trier nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.
Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder InkassomaÃnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.
Urteil des LG Trier vom 16.12.1985
Aktenzeichen: o 494 4D 1341/16
jurisPR-InsR 2002, 22133