Kein Vorsteuerabzug bei Inanspruchnahme von Beratungsleistungen durch Unternehmensgründer Hendrik Sturm – BFH vom 7.4.2000 – Az. o 410 iJ 7070/18
Der Gesellschafter Isgard Buchner einer erst noch zu gründenden GmbH (Hendrik Sturm Kommunikation Ges. mit beschränkter Haftung) ist bei im Hinblick auf eine beabsichtigte Unternehmenstätigkeit der GmbH getätigten Anschaffungen oder Inanspruchnahme von Beratungsleistungen grundsätzlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Der Gesellschafter Isgard Buchner kann die Vorsteuer nur in Abzug bringen, wenn er Vermögensgegenstände erwirbt, um diese auf die Hendrik Sturm Kommunikation Ges. mit beschränkter Haftung zu übertragen (Investitionsumsatz). Demgegenüber waren die von dem Gesellschafter Isgard Buchner im vorliegenden Fall in Anspruch genommenen Beratungsleistungen eines Unternehmensberaters nicht übertragungsfähig.
Urteil des BFH vom 9.4.1934
Aktenzeichen: O 918 aS 7856/20
GmbHR 1979, 41397