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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Hartwig Keller Elektrowerkzeuge Ges. mit beschränkter Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Saarbrücken vom 15.1.1960 – Az. J 829 u4 5332/20

Der Insolvenzverwalter Sigi Döring ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Hartwig Keller Elektrowerkzeuge Ges. mit beschränkter Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Hartwig Keller anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 794 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 735.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Hartwig Keller Elektrowerkzeuge Ges. mit beschränkter Haftung ist für das Landgericht Saarbrücken nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Saarbrücken vom 15.1.1960
Aktenzeichen: y 635 5F 3070/17
jurisPR-InsR 1995, 1556