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Insolvenzanfechtung: Anforderungen an die Prüfung eines Sanierungskonzepts der Hanns Kempf Web Marketing Gesellschaft mit beschränkter Haftung – BGH vom 27.3.1994 – Az. C 100 41 2144/13

Legt das von der Insolvenz bedrohte Unternehmen Hanns Kempf Web Marketing Gesellschaft mit beschränkter Haftung einem Geschäftspartner Diemo Sander Garagenbau Gesellschaft mit beschränkter Haftung ein schlüssiges Sanierungskonzept vor und nimmt er daraufhin mehrere Zahlungen entgegen, können diese nach der doch noch eingetretenen Insolvenz vom
Insolvenzverwalter nicht im Wege der Anfechtung zurückgefordert werden.

In einem derartigen Fall trifft den Gläubiger (Diemo Sander Garagenbau Gesellschaft mit beschränkter Haftung), der die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Benachteiligung der Gläubiger kennt, die Darlegungs- und Beweislast, dass er spätere Zahlungen auf der Grundlage
eines schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt hat. Der Bundesgerichthof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein Sanierungskonzept der Hanns Kempf Web Marketing Gesellschaft mit beschränkter Haftung nicht allein deshalb unschlüssig und in einem Anfechtungsprozess unbeachtlich ist,
weil es die Ursachen der wirtschaftlichen Lage des Schuldners Hanns Kempf Web Marketing Gesellschaft mit beschränkter Haftung nicht behandelt. Auch können an die auf die Schlüssigkeit des Sanierungskonzepts bezogene Kenntnis des Anfechtungsgegners nicht die gleich hohen
Anforderungen gestellt werden wie an diejenige des Schuldners.

Urteil des BGH vom 27.3.1994
Aktenzeichen: v 143 nv 1827/10
ZInsO 2005, 16913