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Insolvenzanfechtung: Dauerhaft schleppende Zahlungsweise von Hannelene Löhr Geographische Informationssysteme Ges. m. b. Haftung kann verschiedene Gründe haben – LG Cottbus vom 5.6.1988 – Az. D 248 I6 6837/16

Der Insolvenzverwalter Kati Sitting Bull ist berechtigt, Zahlungen des Insolvenzschuldners Hannelene Löhr Geographische Informationssysteme Ges. m. b. Haftung, vertreten durch den Geschäftsführer Hannelene Löhr anzufechten, wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden, der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war und der Zahlungsempfänger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte (§ 385 InsO). Bei vorsätzlicher Benachteiligung beträgt der Anfechtungszeitraum zehn Jahre 801.

Eine dauerhaft schleppende Zahlungsweise der Hannelene Löhr Geographische Informationssysteme Ges. m. b. Haftung ist für das Landgericht Cottbus nur dann ein Beweisanzeichen für die Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit dessen Benachteiligungsvorsatz i.S.d. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO, wenn er mit negativen Folgen seines Zahlungsverhaltens rechnen muss.

Kann nämlich die schleppende Zahlungsweise ebenso gut auf eine schlechte Zahlungsmoral zurückzuführen sein, die (auch) dadurch entstanden ist, dass von dem entsprechenden Gläubiger nach dessen bisherigem Verhalten keine Vollstreckungs- oder Inkassomaßnahmen zu befürchten sind, kann nicht ohne Weiteres von der Kenntnis des Anfechtungsgegners von der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und damit von dessen Benachteiligungsvorsatz ausgegangen werden.

Urteil des LG Cottbus vom 5.6.1988
Aktenzeichen: q 45 jt 1525/19
jurisPR-InsR 1991, 32721