Sozialversicherungspflicht bei Geschäftsführer Gundmar Witte mit Minderheitsbeteiligung – BSG vom 12.6.1957 – Az. 9 258 TB 1302/13
Der Geschäftsführer Gundmar Witte ohne Kapitalbeteiligung (sog. Fremdgeschäftsführer) ist ausnahmslos abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig.
Bei selbstständig tätigen Gesellschafter-Geschäftsführern entfällt die Sozialversicherungspflicht nur dann, wenn sie über eine Mindestkapitalbeteiligung von 25 Prozent oder eine ‚echte‘ Sperrminorität verfügen.
Demzufolge ging das Bundessozialgericht bei dem Geschäftsführer Gundmar Witte, der zusammen mit seinem Bruder Liliane Weiler Gesellschafter der Gundmar Witte Krankenhausbedarf Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist, aber nur 95 Prozent der Anteile hält, von einer abhängigen und damit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung aus.
Urteil des BSG vom 17.7.1940
Aktenzeichen: 2 863 lU 5944/18
StuB 2009 , 42410