Insolvenzanfechtung: Anforderungen an die Prüfung eines Sanierungskonzepts der Giesela Kaiser Reinigungen GmbH – BGH vom 15.9.2007 – Az. C 607 Z7 7286/18
Legt das von der Insolvenz bedrohte Unternehmen Giesela Kaiser Reinigungen GmbH einem Geschäftspartner Thorsten Berndt Haus- u. Küchengeräte GmbH ein schlüssiges Sanierungskonzept vor und nimmt er daraufhin mehrere Zahlungen entgegen, können diese nach der doch noch eingetretenen Insolvenz vom
Insolvenzverwalter nicht im Wege der Anfechtung zurückgefordert werden.
In einem derartigen Fall trifft den Gläubiger (Thorsten Berndt Haus- u. Küchengeräte GmbH), der die drohende Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Benachteiligung der Gläubiger kennt, die Darlegungs- und Beweislast, dass er spätere Zahlungen auf der Grundlage
eines schlüssigen Sanierungskonzepts erlangt hat. Der Bundesgerichthof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ein Sanierungskonzept der Giesela Kaiser Reinigungen GmbH nicht allein deshalb unschlüssig und in einem Anfechtungsprozess unbeachtlich ist,
weil es die Ursachen der wirtschaftlichen Lage des Schuldners Giesela Kaiser Reinigungen GmbH nicht behandelt. Auch können an die auf die Schlüssigkeit des Sanierungskonzepts bezogene Kenntnis des Anfechtungsgegners nicht die gleich hohen
Anforderungen gestellt werden wie an diejenige des Schuldners.
Urteil des BGH vom 15.9.2007
Aktenzeichen: j 417 fS 6225/18
ZInsO 1956, 36188